0.110.044.61
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 245ausgegeben am 14. Juli 2026
Kundmachung
vom 7. Juli 2026
der Beschlüsse Nr. 46/2025, 47/2025, 55/2025 bis 64/2025, 67/2025, 79/2025 bis 84/2025, 88/2025 und 89/2025 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. März 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 21 die Beschlüsse Nr. 46/2025, 47/2025, 55/2025 bis 64/2025, 67/2025, 79/2025 bis 84/2025, 88/2025 und 89/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2220 der Kommission vom 26. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung schwerer Nutzfahrzeuge hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 52 (Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2220: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2220 der Kommission vom 26. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2220, 2.10.2024)"
2. Nach Nummer 52h (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1721 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"52i. 32024 R 2220: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2220 der Kommission vom 26. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung schwerer Nutzfahrzeuge hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L, 2024/2220, 2.10.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2220 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.2
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1208 der Kommission vom 16. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verfahren zur Messung des Luftschalls von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen3, berichtigt in ABl. L, 2024/90290, 8.5.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel VI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10a (Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1208: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1208 der Kommission vom 16. November 2023 (ABl. L, 2024/1208, 2.5.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90290, 8.5.2024"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1208, berichtigt in ABl. L, 2024/90290, 8.5.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4za (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zb. 32023 R 1669: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 9)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 11za (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"11zb. 32023 R 1669: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 9)1
1 Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.6
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2770 der Kommission vom 15. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Überzugmittel und Wasserrückhaltepolymere7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2770: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2770 der Kommission vom 15. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2770, 28.10.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2770 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.8
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/2492 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Anpassung der Prüfmethoden an den technischen Fortschritt9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2555 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Hexabromcyclododecan10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 der Kommission vom 22. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoxychlor11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12w (Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32024 R 2555: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2555 der Kommission vom 21. März 2024 (ABl. L, 2024/2555, 27.9.2024)
- 32024 R 2570: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 der Kommission vom 22. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2570, 27.9.2024)"
2. Unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2492: Verordnung (EU) 2024/2492 der Kommission vom 23. September 2024 (ABl. L, 2024/2492, 24.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2492 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2024/2555 und (EU) 2024/2570 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.12
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2055: Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 67)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2055 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2964 der Kommission vom 29. November 2024 zur Genehmigung von Reaktionsprodukten von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 der Kommission vom 12. September 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2930 der Kommission vom 28. November 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dazomet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2945 der Kommission vom 29. November 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Tralopyril zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948 der Kommission vom 29. November 2024 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzzzk (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2712 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzzzl. 32024 R 2964: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2964 der Kommission vom 29. November 2024 zur Genehmigung von Reaktionsprodukten von Borsäure mit Didecylamin und Ethylenoxid (polymeres Betain) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2964, 2.12.2024)
12zzzzzzzzzzzm. 32024 D 2402: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 der Kommission vom 12. September 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2402, 13.9.2024)
12zzzzzzzzzzzn. 32024 D 2930: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2930 der Kommission vom 28. November 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dazomet zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2930, 2.12.2024)
12zzzzzzzzzzzo. 32024 D 2945: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2945 der Kommission vom 29. November 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Tralopyril zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2945, 2.12.2024)
12zzzzzzzzzzzp. 32024 D 2948: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948 der Kommission vom 29. November 2024 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2948, 3.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2964 und der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/2402, (EU) 2024/2930, (EU) 2024/2945 und (EU) 2024/2948 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1280 der Kommission vom 30. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Dodemorph, Fettsäuremethylester C8-C10, Laurinsäure, Methyloctanoat, Methyldecanoat, Ölsäure und Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm IMI 20604021 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1280: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1280 der Kommission vom 30. April 2024 (ABl. L, 2024/1280, 3.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1280 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1206 der Kommission vom 29. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Dodin, Fluometuron, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Orangenöl, Prosulfuron, Quinmerac, Sintofen, Natriumsilberthiosulfat, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion und Zinkphosphid23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1207 der Kommission vom 29. April 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethomorph gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1217 der Kommission vom 29. April 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mepanipyrim gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32024 R 1206: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1206 der Kommission vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1206, 30.4.2024)
- 32024 R 1207: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1207 der Kommission vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1207, 30.4.2024)
- 32024 R 1217: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1217 der Kommission vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1217, 30.4.2024)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2198 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzu. 32024 R 1207: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1207 der Kommission vom 29. April 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethomorph gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/1207, 30.4.2024)
13zzzzzzzzzzzzzzv. 32024 R 1217: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1217 der Kommission vom 29. April 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mepanipyrim gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/1217, 30.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/1206, (EU) 2024/1207 und (EU) 2024/1217 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2197 der Kommission vom 4. September 2024 zur Nichtgenehmigung von Eierschalenpulver als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzv (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1217 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzw. 32024 R 2197: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2197 der Kommission vom 4. September 2024 zur Nichtgenehmigung von Eierschalenpulver als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L, 2024/2197, 5.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2197 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2221 der Kommission vom 6. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Acequinocyl, Aluminiumsilicat, Emamectin, Fettsäuren C7 bis C20, Pendimethalin, Pflanzenöl/Rapsöl und Triclopyr29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2390 der Kommission vom 6. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metrafenon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32024 R 2221: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2221 der Kommission vom 6. September 2024 (ABl. L, 2024/2221, 9.9.2024)
- 32024 R 2390: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2390 der Kommission vom 6. September 2024 (ABl. L, 2024/2390, 9.9.2024)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzw (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2197 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzx. 32024 R 2390: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2390 der Kommission vom 6. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metrafenon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/2390, 9.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2221 und (EU) 2024/2390 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 der Kommission vom 30. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit und zur Änderung der genannten Verordnung in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten auf der Grundlage eines Modellierungsansatzes32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2769: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 der Kommission vom 30. Mai 2024 (ABl. L, 2024/2769, 28.10.2024)"
2. Nach Nummer 1zzr (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1342 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"1zzs. 32024 R 2769: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 der Kommission vom 30. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit und zur Änderung der genannten Verordnung in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten auf der Grundlage eines Modellierungsansatzes (ABl. L, 2024/2769, 28.10.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2769 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2120 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Verlängerung der Benennung der Zuteilungsstellen, die für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von eindeutigen Produktidentifikationen (UDI) im Bereich der Medizinprodukte benannt wurden34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 17 (Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"18. 32024 D 2120: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2120 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Verlängerung der Benennung der Zuteilungsstellen, die für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von eindeutigen Produktidentifikationen (UDI) im Bereich der Medizinprodukte benannt wurden (ABl. L, 2024/2120, 1.8.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2120 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2018 der Kommission vom 26. Juli 2024 hinsichtlich der Überarbeitung der an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und der Zahlungsbedingungen36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 42fa (Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2018: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2018 der Kommission vom 26. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2018, 29.7.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/894 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in Bezug auf Meldungen von Ereignissen38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nh (Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0894: Durchführungsverordnung (EU) 2024/894 der Kommission vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/894, 20.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/894 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2857 der Kommission vom 11. November 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2857: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2857 der Kommission vom 11. November 2024 (ABl. L, 2024/2857, 12.11.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2857 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/659 der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 in Bezug auf die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandbetreibern42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ng (Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0659: Delegierte Verordnung (EU) 2023/659 der Kommission vom 2. Dezember 2022 (ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 38)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/659 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6i (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2884: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884 der Kommission vom 20. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2884, 21.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2974 der Kommission vom 29. November 2024 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schmieden und Giessereien46, berichtigt in ABl. L, 2024/90826, 20.12.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fzb (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1fzc. 32024 D 2974: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2974 der Kommission vom 29. November 2024 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schmieden und Giessereien (ABl. L, 2024/2974, 6.12.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90826, 20.12.2024"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2974, berichtigt in ABl. L, 2024/90826, 20.12.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1300/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1304/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/77748 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/91949 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1696 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU bezüglich der Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäss Art. 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates50 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 37ai (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission) wird wie folgt geändert:
i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32023 R 1694: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88)"
ii) Anpassung b wird gestrichen. Die Anpassungen c und d werden die Anpassungen b und c.
2. Unter Nummer 37dk (Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 D 1696: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1696 der Kommission vom 10. August 2023 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 561)"
3. Nummer 37do (Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission) wird wie folgt geändert:
i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32023 R 1694: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88)"
ii) Anpassung a wird gestrichen.
iii) Die Anpassungen b bis e werden die Anpassungen a bis d.
iv) In den Anpassungen b und c wird die Einstufung "(‚T‘)" im Zusammenhang mit dem Sonderfall Norwegen durch die Einstufung "(‚T2‘)" ersetzt.
v) Der Text von Anpassung a erhält folgende Fassung:
"Sonderfall Norwegen (‚T0‘)
Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüstetem Fahrleitungssystem betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Die Geometrie der Stromabnehmerwippe muss der Norm EN 50367:2020+A1:2022 Anhang B.3 Abbildung B.5 (1800 mm) entsprechen."
4. Unter den Nummern 37dn (Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission), 37ma (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission), 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) und 37o (Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 1694: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88)"
5. Nach Nummer 37ib (Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"37ic. 32023 R 1695: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380)"
6. Unter Nummer 37pe (Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32023 R 1694: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1694 und (EU) 2023/1695 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1696 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen51.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2025
vom 14. März 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/216 der Kommission vom 6. Februar 2025 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2024 bis 30. März 2025 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit52 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzf (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2883 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zzg. 32025 R 0216: Durchführungsverordnung (EU) 2025/216 der Kommission vom 6. Februar 2025 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2024 bis 30. März 2025 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L, 2025/216, 7.2.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/0216 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L, 2024/2220, 2.10.2024.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L, 2024/1208, 2.5.2024.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 9.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L, 2024/2770, 28.10.2024.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L, 2024/2492, 24.9.2024.

10   ABl. L, 2024/2555, 27.9.2024.

11   ABl. L, 2024/2570, 27.9.2024.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 67.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L, 2024/2964, 2.12.2024.

16   ABl. L, 2024/2402, 13.9.2024.

17   ABl. L, 2024/2930, 2.12.2024.

18   ABl. L, 2024/2945, 2.12.2024.

19   ABl. L, 2024/2948, 3.12.2024.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L, 2024/1280, 3.5.2024.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

23   ABl. L, 2024/1206, 30.4.2024.

24   ABl. L, 2024/1207, 30.4.2024.

25   ABl. L, 2024/1217, 30.4.2024.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

27   ABl. L, 2024/2197, 5.9.2024.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L, 2024/2221, 9.9.2024.

30   ABl. L, 2024/2390, 9.9.2024.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L, 2024/2769, 28.10.2024.

33   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

34   ABl. L, 2024/2120, 1.8.2024.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L, 2024/2018, 29.7.2024.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L, 2024/894, 20.3.2024.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L, 2024/2857, 12.11.2024.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 38.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

44   ABl. L, 2023/2884, 21.12.2023.

45   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

46   ABl. L, 2024/2974, 6.12.2024.

47   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

48   ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88.

49   ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380.

50   ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 561.

51   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

52   ABl. L, 2025/216, 7.2.2025.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.