0.110.044.62
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 246 ausgegeben am 14. Juli 2026
Kundmachung
vom 7. Juli 2026
der Beschlüsse Nr. 91/2025 bis 116/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Mai 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Mai 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 26 die Beschlüsse Nr. 91/2025 bis 116/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2786 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Enterococcaceae und der Vermutung der Konformität ohne deren Überprüfung bei EU-Düngeprodukten1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2787 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Mulchfolien in die Komponentenmaterialkategorie 92 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2790 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Polymere in Komponentenmaterialkategorie 13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32024 R 2786: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2786 der Kommission vom 23. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2786, 31.10.2024)
- 32024 R 2787: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2787 der Kommission vom 23. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2787, 31.10.2024)
- 32024 R 2790: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2790 der Kommission vom 23. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2790, 31.10.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2024/2786, (EU) 2024/2787 und (EU) 2024/2790 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2788 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Polymere in Komponentenmaterialkategorie 115 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2788: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2788 der Kommission vom 23. Juli 2024 (ABl. L, 2024/2788, 31.10.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2788 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2766 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Nichtgenehmigung von 1,3,7-Trimethylxanthin (Coffein) als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2777 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2781 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 8-Hydroxychinolin, Aminopyralid, Azoxystrobin, Candida oleophila Stamm O, Chlorantraniliprol, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Metobromuron, Oxyfluorfen, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Tefluthrin und Terbuthylazin9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2806 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32024 R 2777: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2777 der Kommission vom 31. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2777, 4.11.2024)
- 32024 R 2781: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2781 der Kommission vom 31. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2781, 4.11.2024)
- 32024 R 2806: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2806 der Kommission vom 31. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2806, 4.11.2024)"
2. Unter Nummer 13zzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2806: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2806 der Kommission vom 31. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2806, 4.11.2024)"
3. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzx (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2390 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzy. 32024 R 2766: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2766 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Nichtgenehmigung von 1,3,7-Trimethylxanthin (Coffein) als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L, 2024/2766, 31.10.2024)
13zzzzzzzzzzzzzzz. 32024 R 2777: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2777 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/2777, 4.11.2024)
13zzzzzzzzzzzzzzza. 32024 R 2806: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2806 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Metribuzin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission (ABl. L, 2024/2806, 4.11.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2766, (EU) 2024/2777, (EU) 2024/2781 und (EU) 2024/2806 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2878 der Kommission vom 8. November 2024 zur Genehmigung des Grundstoffs Allium fistulosum, verarbeitet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2848 der Kommission vom 11. November 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Fenpyrazamin und Flumetralin13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32024 R 2878: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2878 der Kommission vom 8. November 2024 (ABl. L, 2024/2878, 11.11.2024)
- 32024 R 2848: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2848 der Kommission vom 11. November 2024 (ABl. L, 2024/2848, 12.11.2024)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzza (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2806 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzzb. 32024 R 2878: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2878 der Kommission vom 8. November 2024 zur Genehmigung des Grundstoffs Allium fistulosum, verarbeitet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/2878, 11.11.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2878 und (EU) 2024/2848 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H14 vom 21. Juni 2023 betreffend die Veröffentlichung der Leitlinien zur COVID-19-Pandemie, der Aufzeichnung zur Auslegung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Art. 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 während der COVID-19-Pandemie, der Leitlinien zur Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 und der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Leitlinien zur Telearbeit15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3.H13 (Beschluss Nr. H13) folgende Nummer eingefügt:
"3.H14 32024 D 00594: Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H14 vom 21. Juni 2023 betreffend die Veröffentlichung der Leitlinien zur COVID-19-Pandemie, der Aufzeichnung zur Auslegung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Art. 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 während der COVID-19-Pandemie, der Leitlinien zur Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 und der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Leitlinien zur Telearbeit (ABl. C, C/2024/594, 11.1.2024)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H14 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1618 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten17, berichtigt in ABl. L, 2024/90490, 8.8.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14azza (Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 1618: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1618 der Kommission vom 6. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1618, 7.6.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90490, 8.8.2024"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1618, berichtigt in ABl. L, 2024/90490, 8.8.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 30d (Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 0910: Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 der Kommission vom 15. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/910, 25.3.2024)"
2. Nach Nummer 30i (Delegierte Verordnung (EU) 2024/911 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"30j. 32024 R 0910: Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission (ABl. L, 2024/910, 25.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/215 der Kommission vom 30. Januar 2025 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcazn (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1684 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31bcazo. 32025 D 0215: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/215 der Kommission vom 30. Januar 2025 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L, 2025/215, 31.1.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/215 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3215 der Kommission vom 28. Juni 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet23, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31pa (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 3215: Delegierte Verordnung (EU) 2024/3215 der Kommission vom 28. Juni 2024 (ABl. L, 2024/3215, 19.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3215 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/105 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen für die Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/641/EU über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission26, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss (EU) 2025/105 mit Wirkung vom 1. Juli 2025 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 1. Juli 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 D 0105: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/105 der Kommission vom 22. Januar 2025 (ABl. L, 2025/105, 23.1.2025)"
2. Der Text von Nummer 5czj (Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2025 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/105 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1762 der Kommission vom 5. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 D 1762: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1762 der Kommission vom 5. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1762, 28.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1762 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 der Kommission vom 3. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss C(2024) 2826 der Kommission vom 3. Mai 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1255: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 der Kommission vom 3. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1255, 6.5.2024)"
2. Unter Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 D 2826: Durchführungsbeschluss C(2024) 2826 der Kommission vom 3.5.2024"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission vom 10. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32024 R 1108: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 der Kommission vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/1108, 23.5.2024)
- 32024 R 1110: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission vom 10. April 2024 (ABl. L, 2024/1110, 23.5.2024)"
2. Unter Nummer 66zbb (Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1108: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 der Kommission vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/1108, 23.5.2024)"
3. Unter Nummer 66zbc (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1110: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission vom 10. April 2024 (ABl. L, 2024/1110, 23.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1108 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1663 der Kommission vom 12. Juni 2024 über den anfänglichen Austausch von Informationen über den Flugweg im Zuge des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 festgelegten ersten gemeinsamen Vorhabens35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66uc (Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66uca. 32024 D 1663: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1663 der Kommission vom 12. Juni 2024 über den anfänglichen Austausch von Informationen über den Flugweg im Zuge des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 festgelegten ersten gemeinsamen Vorhabens (ABl. L, 2024/1663, 14.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1663 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3137 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt37, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 3137: Durchführungsverordnung (EU) 2024/3137 der Kommission vom 13. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3137, 16.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3137 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1403 der Kommission vom 12. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66zbe (Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66zbf. 32024 R 1403: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1403 der Kommission vom 12. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (ABl. L, 2024/1403, 24.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1403 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2024/3179 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/175, (EU) 2018/1702 und (EU) 2019/70 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2m (Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 D 3179: Beschluss (EU) 2024/3179 der Kommission vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3179, 20.12.2024)"
2. Unter den Nummern 2zq (Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission) und 2zr (Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 D 3179: Beschluss (EU) 2024/3179 der Kommission vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3179, 20.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2024/3179 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21all (Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 0873: Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind45, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alw (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21alx. 32023 R 2441: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind (ABl. L, 2023/2441, 3.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2767 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2866 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/889 der Kommission vom 15. März 2024 zur Berichtigung der niederländischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2866 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/201150 und (EU) Nr. 427/201451 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2767 aufgehoben und sind daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
5. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 21azq (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/865 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"21azr. 32023 R 2767: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2767 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2767, 14.12.2023)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"In den EFTA-Staaten ansässige Antragsteller richten Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission behandelt solche Anträge mit derselben Priorität wie andere Anträge nach diesem Artikel."
b) In Art. 6 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Beschlüsse über die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen."
21azs. 32023 R 2866: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2866 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge) (ABl. L, 2023/2866, 18.12.2023), geändert durch:
- 32024 R 0889: Durchführungsverordnung (EU) 2024/889 der Kommission vom 15. März 2024 (ABl. L, 2024/889, 18.3.2024)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Unbeschadet des Protokolls 1 des Abkommens werden in Art. 16 Abs. 1 und 2 nach den Wörtern "die Kommission" die Wörter "oder, was die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller betrifft, die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt."
2. Der Text der Nummern 21aeb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission) und 21ayc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2767, (EU) 2023/2866 und (EU) 2024/889 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3098 der Kommission vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2023 gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates53 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azs (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2866 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21azt. 32024 D 3098: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3098 der Kommission vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2023 gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/3098, 16.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3098 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen54.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3229 der Kommission vom 18. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten55 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 3229: Delegierte Verordnung (EU) 2024/3229 der Kommission vom 18. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/3229, 20.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3229 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1898 der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 202257 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/167 der Kommission vom 3. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 zur Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung58 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/297 der Kommission vom 31. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Gesundheit59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1223 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates60 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2094 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Verbrauch gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates61 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2527 der Kommission vom 17. November 2023 zur Festlegung technischer Angaben der Datensätze für das Ad-hoc-Thema 2025 Energie und Umwelt im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates62 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2529 der Kommission vom 17. November 2023 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Gesundheit gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates63 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter 18qe (Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0167: Delegierte Verordnung (EU) 2023/167 der Kommission vom 3. November 2022 (ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 3)"
2. Nach Nummer 18qy (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1797 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"18qz. 32021 R 1223: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1223 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 1)
18qza. 32021 R 1898: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1898 der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022 (ABl. L 387 vom 3.11.2021, S. 58)
18qzb. 32022 R 2094: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2094 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Verbrauch gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 23)
18qzc. 32023 R 2527: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2527 der Kommission vom 17. November 2023 zur Festlegung technischer Angaben der Datensätze für das Ad-hoc-Thema 2025 Energie und Umwelt im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2527, 20.11.2023)
18qzd. 32023 R 2529: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2529 der Kommission vom 17. November 2023 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Gesundheit gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2529, 20.11.2023)
18qze. 32024 R 0297: Delegierte Verordnung (EU) 2024/297 der Kommission vom 31. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Gesundheit (ABl. L, 2024/297, 18.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1898, (EU) 2023/167, (EU) 2024/297 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1223, (EU) 2022/2094, (EU) 2023/2527 und (EU) 2023/2529 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen64.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2182 der Kommission vom 2. September 2024 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2025 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates65 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18qze (Delegierte Verordnung (EU) 2024/297 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18qzf. 32024 R 2182: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2182 der Kommission vom 2. September 2024 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2025 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2182, 3.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2182 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen66.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1720 der Kommission vom 20. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1148 im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Verbraucherpreisindizes67 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 19ba (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission) Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 1720: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1720 der Kommission vom 20. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1720, 21.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1720 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen68.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2025
vom 8. Mai 2025
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/2862 der Kommission vom 12. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 2169 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10bb (Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2862: Verordnung (EU) 2024/2862 der Kommission vom 12. November 2024 (ABl. L, 2024/2862, 13.11.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2862 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Mai 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen70.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2025.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L, 2024/2786, 31.10.2024.

2   ABl. L, 2024/2787, 31.10.2024.

3   ABl. L, 2024/2790, 31.10.2024.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L, 2024/2788, 31.10.2024.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L, 2024/2766, 31.10.2024.

8   ABl. L, 2024/2777, 4.11.2024.

9   ABl. L, 2024/2781, 4.11.2024.

10   ABl. L, 2024/2806, 4.11.2024.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L, 2024/2878, 11.11.2024.

13   ABl. L, 2024/2848, 12.11.2024.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L, 2024/594, 11.1.2024.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L, 2024/1618, 7.6.2024.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L, 2024/910, 25.3.2024.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L, 2025/215, 31.1.2025.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

23   ABl. L, 2024/3215, 19.12.2024.

24   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

25   ABl. L, 2025/105, 23.1.2025.

26   ABl. L 263 vom 3.9.2014, S. 29.

27   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

28   ABl. L, 2024/1762, 28.6.2024.

29   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

30   ABl. L, 2024/1255, 6.5.2024.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L, 2024/1108, 23.5.2024.

33   ABl. L, 2024/1110, 23.5.2024.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L, 2024/1663, 14.6.2024.

36   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

37   ABl. L, 2024/3137, 16.12.2024.

38   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

39   ABl. L, 2024/1403, 24.5.2024.

40   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

41   ABl. L, 2024/3179, 20.12.2024.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   ABl. L, 2024/873, 4.4.2024.

44   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

45   ABl. L, 2023/2441, 3.11.2023.

46   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

47   ABl. L, 2023/2767, 14.12.2023.

48   ABl. L, 2023/2866, 18.12.2023.

49   ABl. L, 2024/889, 18.3.2024.

50   ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.

51   ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57.

52   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

53   ABl. L, 2024/3098, 16.12.2024.

54   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

55   ABl. L, 2024/3229, 20.12.2024.

56   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

57   ABl. L 387 vom 3.11.2021, S. 58.

58   ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 3.

59   ABl. L, 2024/297, 18.1.2024.

60   ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 1.

61   ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 23.

62   ABl. L, 2023/2527, 20.11.2023.

63   ABl. L, 2023/2529, 20.11.2023.

64   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

65   ABl. L, 2024/2182, 3.9.2024.

66   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

67   ABl. L, 2024/1720, 21.6.2024.

68   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

69   ABl. L, 2024/2862, 13.11.2024.

70   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.