210.126
Hofkanzleidekret
vom 6. Juni 1838
JGS. Nr. 277, zu § 879 ABGB1 2
Zur Beseitigung nachteiliger Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen wird erklärt:
Verträge, wodurch jemand bei einer von was immer für einer Behörde veranstalteten öffentlichen Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten Preise, oder sonst nur nach einem gegebenen Massstabe, oder gar nicht mitzubieten verspricht, sind ungültig, und auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile findet kein Klagerecht statt.
Hinsichtlich desjenigen, was dafür wirklich bezahlt oder übergeben worden ist, hat die Anordnung des § 1174 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Anwendung zu finden. Auch kann die Gültigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Verabredung nicht angefochten werden.

1   Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.

2   § 879 ABGB abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.