Insbesondere finden Wir zu nachstehenden einzelnen Paragraphen der rezipierten Bestimmungen des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches noch zu verordnen:
a) Zum § 539:
Geistliche Gemeinden können ohne landesfürstliche Bewilligung, deren Mitglieder aber überhaupt weder in einem Testamente zu Erben oder Legataren eingesetzt werden, noch auf einen Pflichtteil oder eine Intestaterbfolge der Verwandten des Professen Anspruch machen; alle Anordnungen zu Gunsten dieser Gemeinden oder ihrer Mitglieder sind ungültig und wirkungslos, und letztere können für sich nur beim Eintritte in die Gemeinde eine Ausstattung von 3 200 Franken oder ein Vitalitium von 600 Franken erwerben.
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b) Zum § 544:
Das Erbrecht und die Verlassenschaften der unbefugt Ausgewanderten sind nach den Vorschriften des Auswanderungspatentes vom 15. Januar 1843
3, § 10 c. d. dann §§ 11 bis 15 zu beurteilen und zu behandeln, und werden diese Vorschriften auch rücksichtlich der Deserteure für wirksam erklärt.
c) Der § 591 wird dahin textiert:
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Die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Jünglinge unter 18 Jahren, Frauenspersonen, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme; dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.
d) Der § 600 hat zu lauten:
Die Militärtestamente geniessen keine Begünstigung und sind nach den allgemein gültigen Vorschriften zu beurteilen und zu behandeln.
e) Zum § 601 wird ferner noch bestimmt:
1. Die Befugnis, eine vorhandene letztwillige Anordnung oder Schenkung zu bestreiten, steht nur den gesetzlichen Erben zu; das Oberamt hat daher von Amts wegen nicht weiter einzuschreiten, als damit, soweit unter den gesetzlichen Erben solche Personen sind, denen die Gesetze die eigene Verwaltung ihres Vermögens nicht eingeräumt oder wieder abgenommen haben, ein Vertreter zugegeben, und durch selben allenfalls die Gültigkeit des Testamentes oder der Schenkung im ordentlichen Rechtswege wider die in selbem berufenen Erben oder Beschenkten bestritten werde.
2. Jede dem Oberamte vorgelegte letztwillige Anordnung muss von Amts wegen kundgemacht und darf sohin nicht von Amts wegen verworfen werden. Die gerichtliche Vernehmung der Testamentszeugen ist nur auf Anlangen der Parteien zu veranlassen; jedoch sind bei mündlichen Testamenten die Zeugen des letzten Willens von Amts wegen vorzuladen und ist entweder ihre Aufzeichnung abzufordern oder in deren Ermanglung ihre Angabe des letzten Willens ohne deren Beeidigung zu Protokoll zu nehmen.
g) Zum § 700:
Dieser findet auf letztwillige Verfügungen keine Anwendung, wodurch der Erblasser seiner Ehegattin den Genuss der ganzen Erbschaft oder eines relativen Teiles derselben oder endlich eines Legates mit der Beschränkung auf die Dauer ihres Witwenstandes zuwendet; und eben so wenig auf diejenigen, wodurch er auf die gleiche Art für eine dritte Person bis zu dem Zeitpunkte sorgt, wo dieselbe in den ehelichen Stand tritt.
h) Zum § 760:
Die erblosen Verlassenschaften werden von dem Ärar eingezogen.
i) Zum 761:
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Bei der Erbfolge in eine Bauernansässigkeit, wenn der Erblasser diese nicht einem Kinde namentlich zugedacht hätte, ist dieselbe bei der Erbschaftsteilung zwischen zwei und mehreren Kindern allezeit dem ältesten Sohne, wenn er zur Besorgung der Wirtschaft tauglich ist, sonst aber dem nach dem Alter ihm nächsten, und im Abgange eines Sohnes der ältesten Tochter zuzuwenden.
Sollte der männliche Erbe einer solchen Ansässigkeit ohne letztwillige Verfügung darüber und ohne eheliche Nachkommenschaft sterben und Geschwister hinterlassen, so hat die Ansässigkeit nach den oben aufgestellten Grundsätzen dem ältesten tauglichen Bruder, sonst aber und in Abgang eines weiteren zur Wirtschaftsführung geeigneten Bruders der ältesten Schwester zuzufallen; vorausgesetzt, dass nicht etwa die Ehegattin des Erblassers durch Ehevertrag zur Nachfolge in der Ansässigkeit berufen wäre.
Im Falle des Ablebens eines im Miteigentume einer Ansässigkeit bestellt gewesenen Ehegatten haben die Bestimmungen der §§ 4 und 6 des Patentes vom 27. September 1839
7 einzutreten.
Die Anordnung der angeführten §§ 4 und 6 hat nach demselben Patente § 4 auch in dem Falle Platz zu greifen, wenn aus zwei oder mehreren gemeinschaftlichen Miteigentümern einer bestifteten Realität einer oder der andere mit Tod abgehen sollte. In solchen Fällen ist aber immer darauf zu sehen, dass die vorhandenen Miteigentümer den fällig gewordenen Anteil nach einer gerichtlichen Schätzung übernehmen oder ihre Anteile den Erben des fälligen Teiles überlassen.
Für sich bestehende einzelne, sogenannte walzende oder Freigründe können einzeln, jedoch jedes derlei Grundstück für sich ungeteilt, an ein oder den anderen Erben vergeben werden, und der Übernehmer ist schuldig, die Miterben auf ihr Verlangen nach einer gerichtlichen Schätzung hinauszuzahlen.
Die Verlassenschaften geistlicher Personen sind nach den allgemeinen Bestimmungen zu behandeln.
k) Zum § 763:
Wahlkinder gehören auch unter die Kinder, denen nach § 763 der Pflichtteil gebührt.
l) Zum § 784:
Die Verordnung vom 31. August 1844
8, dass der Noterbe keinen Anspruch auf verhältnismässige Anteile an einzelnen, zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern nur auf den nach gerichtlicher Schätzung berechneten Wert seines Erbteiles habe, bleibt in Wirksamkeit.